Unterlassungsanspruch

§ 139 des Deutschen Patentgesetzes (PatG) regelt die wichtigsten Rechtsfolgen einer Patentverletzung geregelt, darunter auch Unterlassungsansprüche. Bei der Revision des PatG im Jahr 2021 wurde § 139 neu gefasst. Geänderter § 139(1) S. 3, 4 PatG macht nun deutlich, dass es Umstände geben kann, unter denen der Patentinhaber keinen Anspruch auf Unterlassung der patentverletzenden Handlung hat. Es herrschte (und herrscht) eine gewisse Unsicherheit darüber, inwieweit diese Änderung im Vergleich zur vorherigen Fassung, die diese Ausnahmen nicht enthielt, eine tatsächliche Praxisänderung bedeutet.

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf gibt nun Hinweise zu § 139 PatG in der Fassung von 2021. In der Entscheidung LG Düsseldorf vom 7. Juli 2022, 4c O 18/21 – Sofosbuvir, hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass § 139 Abs. 1 S. 3 nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen und nur subsidiär zu einem Zwangslizenzverfahren den Unterlassungsanspruch ausschließt. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass ein Unterlassungsanspruch regelmäßig in den Fällen auszuurteilen ist, in denen der Verletzer kein Zwangslizenzverfahren eingeleitet hat.

Richterpanel bei UPC-Konferenz

Das EPA war Mitte November 2022 Mitveranstalter einer Konferenz über das neue einheitliche Patentsystem. Teil der Konferenz war ein Panel von Richtern, an dem einige der prominenten Persönlichkeiten teilnahmen, die vor kurzem in die Richterschaft des UPC gewählt worden waren. Es wurden verschiedene Themen diskutiert. Nur einige Beispiele: Die Richter im Panel schienen sich einig zu sein, dass es eher selten vorkommen wird, dass eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls von einem Verletzungsverfahren abgetrennt und an die Zentralkammer verwiesen wird (es sei denn, es gibt mehrere Widerklagen auf Erklärung des Verfalls vor verschiedenen örtlichen/regionalen Kammern). In Fragen wie der Unverhältnismäßigkeit von Unterlassungsansprüchen scheinen die Richter derzeit weniger einhelliger Meinung zu sein. Eine Aufzeichnung der Konferenz ist noch immer online verfügbar – es lohnt sich, diese bei Interesse anzusehen.