G 1/24 – Auslegung von Ansprüchen

Am 18. Juni 2025 erließ die Große Beschwerdekammer (GBK) ihre Entscheidung über die Auslegung von Ansprüchen in EPA-Verfahren in der Sache G 1/24. Die GBK erhob Folgendes zum Leitsatz: „Die Beschreibung und etwaige Zeichnungen sind bei der Auslegung der Ansprüche immer heranzuziehen, nicht nur bei Unklarheit oder Mehrdeutigkeit.“ Die Auslegung der Ansprüche in Verfahren vor dem EPA beruht also auf denselben Grundsätzen wie die Auslegung im Verletzungsverfahren. Vor G 1/24 vertraten einige Beschwerdekammern den Standpunkt, dass die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann für die Auslegung der Ansprüche heranzuziehen sind, wenn die Ansprüche unklar oder mehrdeutig sind.

Viele nützliche und wertvolle Ressourcen zu G 1/24 sind bereits online verfügbar, wie z. B:

Während der Leitsatz von G 1/24 bekräftigt, dass die Beschreibung für die Anspruchsauslegung in Verfahren vor dem EPA zu berücksichtigen ist, bedeutet dies nicht, dass Klarheitsmängel in den Ansprüchen einfach durch Bezugnahme auf die Beschreibung gelöst werden können. In Punkt 20 von G 1/24 wird hervorgehoben, „… wie wichtig es ist, dass die Prüfungsabteilung eine qualitativ hochwertige Prüfung durchführt, ob ein Anspruch die Klarheitserfordernisse des Artikels 84 EPÜ erfüllt. Die richtige Reaktion auf eine Unklarheit in einem Anspruch ist eine Anspruchsänderung.

Beschwerdeverfahren nach Beitritt

In Verfahren nach dem EPÜ ist die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der einzigen Beschwerde mit einem Beteiligten fortgesetzt werden kann, der erst im Stadium der Beschwerde beigetreten ist, seit langem geklärt. Die Große Beschwerdekammer (GBK) stellte in ihrer Entscheidung G 3/04 fest: „Nach Rücknahme der einzigen Beschwerde kann das Verfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.“

In T 1286/23 legt die Kammer der Großen Beschwerdekammer diese Frage erneut vor. In Punkt 3.7 der Entscheidung heißt es: „Die vorlegende Kammer kann … nicht darin zustimmen, dass Artikel 105 EPÜ in Verbindung mit Artikel 107 EPÜ in dem Sinne gelesen werden muss, dass auch ein Dritter, der erst im Stadium der Beschwerde eintritt, nie mehr als ein nicht beschwerdeführender Einsprechender sein kann.“ Die vorlegende Kammer begründet diesen Standpunkt ausführlich inPunkten 3.7 ff. der Entscheidung.

Somit wird die Frage des Status einer Partei, die erst im Beschwerdeverfahren beigetreten ist, erneut geprüft werden.

DPMA und WIPO DAS

Die Teilnahme des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) am WIPO Digital Access Service (DAS) als hinterlegendes Amt bietet erhebliche Vorteile für Patentanmelder. Das DPMA fordert für die Hinterlegung eines Dokuments in WIPO-DAS zwar einen separaten Antrag, hinterlegt aber auch Prioritätsdokumente, für die die Prioritätsfrist (länger) abgelaufen ist und/oder deren Zeitrang vor dem Datum liegt, zu dem das DPMA hinterlegendes Amt wurde. Diese Flexibilität ist besonders vorteilhaft, wenn Anmelder nach Ablauf der Prioritätsfrist abrufenden Ämtern Zugang zu Prioritätsdokumenten gewähren wollen, z. B. bei der Einreichung einer Bypass-Continuation in den USA.

Update zur EU-Designreform

Wie bereits in diesem Blog berichtet wurde, werden die EU-Designverordnung und die EU-Designrichtlinie geändert. Dies ist ein Prozess mit mehreren zeitversetzten Phasen, wobei die erste Phase am 1. Mai 2025 in Kraft tritt. Ausführlichere und aktuelle Informationen über die relevantesten Änderungen bietet die Aufzeichnung des Webinars des EUIPO.

Ein wichtiger Aspekt der Änderungen ist, dass es nach der neue Verordnung leichter möglich sein wird, einen angemessenen Schutz für Designs zu erhalten, die in einem elektronischen Register dargestellt werden können. Die neuen Anforderungen an die grafische Darstellung werden in den sekundären Verordnungen (Durchführungsverordnungen und delegierte Verordnungen) festgelegt, die in Phase II der Reform (ab 1. Oktober 2026) in Kraft treten werden.

Einreichung des Prioritätsdokuments für eine PCT-Anmeldung

Es gibt Fälle, in denen der WIPO Digital Access Service (DAS) Zugangscode zum Zeitpunkt der Einreichung einer PCT-Anmeldung nicht verfügbar ist. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn das hinterlegende Amt das Prioritätsdokument bei Ablauf der Prioritätsfrist noch nicht im WIPO DAS hinterlegt hat.

Der WIPO DAS-Zugangscode ist für den elektronischen Abruf von Prioritätsbelegen aus WIPO DAS erforderlich. Glücklicherweise hat die WIPO mit dem ePCT-System eine benutzerfreundliche Lösung eingeführt. ePCT ermöglicht es dem eOwner, den Abruf des Prioritätsbelegs durch die Aktion „Prioritätsbeleg aus der DAS abrufen“ einzuleiten, um den Abruf des Prioritätsbelegs innerhalb der Frist von R. 17.1(b-bis) zu bewirken. Der eOwner kann sich einfach in sein ePCT-Konto einloggen und den Abruf des Prioritätsbelegs einleiten.

Neues zum UPC

Die epi-Podcast-Episode INSIGHT epi UPC Case Law – Episode 3 bietet interessante Updates zu Entwicklungen im Zusammenhang mit dem UPC. Die folgenden Aspekte waren für mich besonders interessant:

Erstens scheint, wie einer der Vortragenden erläuterte (der aus erster Hand über seine Erfahrungen mit einem Antrag auf Akteneinsicht bei der Nordisch-Baltischen Regionalkammer berichtete), die Rechtsprechung der Kammern durch den nationalen (rechtlichen) Hintergrund der Richter beeinflusst zu sein. Dies könnte einer der Gründe sein, warum der erste Antrag auf Akteneinsicht bei der Nordisch-Baltischen Regionalkammer größeren Erfolg hatten als die beiden annähernd gleichzeitig anhängigen Anträge auf Akteneinsicht, die von anderen bei der Zentralkammer München eingereicht wurden.

Zweitens scheint das CMS mit einigen Verfahrenssituationen nicht zurechtzukommen. Was die Akteneinsichtsverfahren angeht, so scheint das CMS bei der Beschwerde des Patentinhabers gegen die Entscheidung der Regionalkammer, Einsicht in die (geschwärzten) Schriftsätze zu gewähren, nicht richtig funktioniert zu haben.

Wie immer kann ich Ihnen nur empfehlen, sich diese Folge von INSIGHT epi anzuhören.

UPC-Ranking von JUVE Patent

Viele Anwaltskanzleien und (potenzielle) Prozessparteien haben mit Spannung das erste UPC Litigation Ranking erwartet, das kürzlich von JUVE Patent veröffentlicht wurde.

Das Ranking vom Dezember 2024 hat einen überraschenden Trend offenbart: Einige der Top-Patentanwaltskanzleien, die für ihre Arbeit im Prosecutionbereich und in nationaler Litigation bekannt sind, sind im UPC-Ranking nicht zu finden. Dazu gehören Kanzleien, die eine proaktive Rolle bei der Vorbereitung des neuen Systems gespielt haben (wie BOEHMERT & BOEHMERT mit Prof. Goddar), und Kanzleien, die in der Spitzengruppe für nationale Litigation rangieren (wie df-mp).

Elektronische Einreichung beim DPMA

Wie das EPA bereits angekündigt hat, wird die EPA-SmartCard für die Online-Dienste des EPA dekomissioniert.

Praktiker, die die EPA-Chipkarte für die Online-Dienste des DPMA verwenden (gemäß § 3 (2) Ziffer 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA), sollten wissen, dass die EPA-SmartCard nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr für die Unterzeichnung in DPMADirektPro verwendet werden kann (siehe die DPMA-Informationen über digitale Signaturen). Dies gilt unabhängig von dem auf der EPA-SmartCard angegebenen Verfallsdatum. Die 2FA, die das EPA erfolgreich als neuen Authentifizierungs- und Signaturmechanismus eingeführt hat, wird für Verfahrenshandlungen in der DPMA-Anmeldesoftware DPMADirektPro nicht zur Verfügung stehen.