Das EPA war Mitte November 2022 Mitveranstalter einer Konferenz über das neue einheitliche Patentsystem. Teil der Konferenz war ein Panel von Richtern, an dem einige der prominenten Persönlichkeiten teilnahmen, die vor kurzem in die Richterschaft des UPC gewählt worden waren. Es wurden verschiedene Themen diskutiert. Nur einige Beispiele: Die Richter im Panel schienen sich einig zu sein, dass es eher selten vorkommen wird, dass eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls von einem Verletzungsverfahren abgetrennt und an die Zentralkammer verwiesen wird (es sei denn, es gibt mehrere Widerklagen auf Erklärung des Verfalls vor verschiedenen örtlichen/regionalen Kammern). In Fragen wie der Unverhältnismäßigkeit von Unterlassungsansprüchen scheinen die Richter derzeit weniger einhelliger Meinung zu sein. Eine Aufzeichnung der Konferenz ist noch immer online verfügbar – es lohnt sich, diese bei Interesse anzusehen.
EPO Rechtsprechungskonferenz 2022
Interessante (Online-)Fortbildungsveranstaltung des EPA gestern und heute zur Rechtsprechung und Praxis der Beschwerdekammern.
Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Aspekte sollten sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner darüber im Klaren sein, wie die Kammern die Vorschriften über Änderungen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten anwenden (Art. 12, 13 RPBA 2020). Siehe z. B. T 2843/19, T 1707/17 und T 1869/18. Zwar hat ein am Beschwerdeverfahren Beteiligter das Recht, auf neue Entwicklungen zu reagieren (Art. 113 EPÜ), doch muss er dieses Recht so bald wie möglich im Verfahren ausüben. Es ist daher ratsam, rechtzeitig auf neue Entwicklungen zu reagieren, die durch die Beschwerdebegründung oder die Beschwerdeerwiderung der gegnerischen Partei oder durch die Mitteilung der Kammer gemäß Art. 15(1) RPBA 2020 aufgeworfen werden.
US-Anmelder – Vorsicht vor dem Sorgfaltskriterium des EPA
In der Entscheidung J 8/21 der EPA-Beschwerdekammer werden die einschlägigen Kriterien für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(restitutio ad integrum) erörtert. In der der Entscheidung zugrundeliegenden Angelegenheit beschloss das USPTO als Anmeldeamt einer PCT-Anmeldung, das Prioritätsrecht wiederherzustellen, da es das von ihm angewandte Kriterium für die Wiederherstellung für erfüllt hielt, nämlich dass die Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, unbeabsichtigt war. Diese Entscheidung des USPTO ist im EPA, das das strengere Kriterium der „gebührenden Sorgfalt“ anwendet, nicht wirksam (R. 49ter.1(b) PCT). Die Kammer entschied, dass das EPA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bestimmungsamt nach R. 49ter.2 zu Recht zurückgewiesen hat. PCT bei der Anwendung des Kriteriums der „gebührenden Sorgfalt„. Die Kammer wies darauf hin, dass es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, wenn zwei verschiedene Patentämter unterschiedliche Kriterien anwenden, und dass dies dem PCT-System inhärent ist.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Anmelder der Tatsache bewusst sein sollten, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das USPTO als Anmeldeamt nach dem „unbeabsichtigt“-Kriterium in einem EPA-Verfahren, das das Kriterium der „gebührenden Sorgfalt“ anwendet, nicht automatisch wirksam ist.
EPG-Richter ernannt
Die Namen (einer ersten Gruppe) von EPG-Richtern wurden auf der UPC-Website veröffentlicht. Die Ernennung weiterer Richter steht noch aus. Die Liste der Richter wurde bereits ausführlich diskutiert, z. B. auf Juve und Managing IP.