G 2/24 – Beitretender im Beschwerdeverfahren

Wie das EPA in einer Pressemitteilung vom 25. September 2025 mitteilte, hat die Große Beschwerdekammer die Entscheidung G 2/24 („Skin cleanser“) erlassen, die sich auf den verfahrensrechtlichen Status eines im Einspruchsbeschwerdeverfahren Beitretenden bezieht.

Die Große Beschwerdekammer bestätigte ihre frühere Rechtsprechung G 3/04 und kam zu dem Schluss, dass ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme aller Beschwerden nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden kann, der nur während des Beschwerdeverfahrens beigetreten ist (siehe Pressemitteilung des EPA vom 25. September 2025).

Beschwerdeverfahren nach Beitritt

In Verfahren nach dem EPÜ ist die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der einzigen Beschwerde mit einem Beteiligten fortgesetzt werden kann, der erst im Stadium der Beschwerde beigetreten ist, seit langem geklärt. Die Große Beschwerdekammer (GBK) stellte in ihrer Entscheidung G 3/04 fest: „Nach Rücknahme der einzigen Beschwerde kann das Verfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.“

In T 1286/23 legt die Kammer der Großen Beschwerdekammer diese Frage erneut vor. In Punkt 3.7 der Entscheidung heißt es: „Die vorlegende Kammer kann … nicht darin zustimmen, dass Artikel 105 EPÜ in Verbindung mit Artikel 107 EPÜ in dem Sinne gelesen werden muss, dass auch ein Dritter, der erst im Stadium der Beschwerde eintritt, nie mehr als ein nicht beschwerdeführender Einsprechender sein kann.“ Die vorlegende Kammer begründet diesen Standpunkt ausführlich inPunkten 3.7 ff. der Entscheidung.

Somit wird die Frage des Status einer Partei, die erst im Beschwerdeverfahren beigetreten ist, erneut geprüft werden.