Wie das EPA in einer Pressemitteilung vom 25. September 2025 mitteilte, hat die Große Beschwerdekammer die Entscheidung G 2/24 („Skin cleanser“) erlassen, die sich auf den verfahrensrechtlichen Status eines im Einspruchsbeschwerdeverfahren Beitretenden bezieht.
Die Große Beschwerdekammer bestätigte ihre frühere Rechtsprechung G 3/04 und kam zu dem Schluss, dass ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme aller Beschwerden nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden kann, der nur während des Beschwerdeverfahrens beigetreten ist (siehe Pressemitteilung des EPA vom 25. September 2025).