Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) fungiert ab dem 25. November 2024 als hinterlegendes Amt für das WIPO Document Access System (DAS). Weitere Informationen finden Sie in der offiziellen Mitteilung des Präsidenten und auf der WIPO DAS Länderwebsite.
Zwei Hinweise für Praktiker: Erstens werden derzeit (also unmittelbar bei Einführung) nur Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen vom DPMA im WIPO DAS hinterlegt. Es ist zu hoffen, dass die Hinterlegung zu einem späteren Zeitpunkt auf Design- und Markenanmeldungen ausgeweitet wird. Zweitens unterscheidet sich das Verfahren zur Beantragung der Hinterlegung im WIPO DAS von dem Verfahren, das europäische Praktiker beispielsweise von Prioritätsanmeldungen beim EPA und EUIPO kennen: Für Prioritätsanmeldungen, die beim DPMA eingereicht werden, ist nach Einreichung der Anmeldung ein separater Antrag mit dem Formular A9164 zu stellen. Nachfolgend beigefügt ist der Link zu der Version des Formulars A9164, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Blogbeitrags verfügbar war.
Kurz vor dem Jahresende wird das EPA mehrere interessante Seminare veranstalten, unter anderem:
Opposition Matters 2024: Laut EPA ist „Opposition Matters die wichtigste Veranstaltung des EPA für Patentfachleute um sich über die neuesten und relevantesten Entwicklungen in Einspruchsverfahren auf dem Laufenden zu halten.“
Litigation Matters 2024: Laut EPA widmet sich „Litigation Matters … den neuesten Entwicklungen im Hinblick auf Patentstreitigkeiten in Europa, mit besonderem Augenmerk auf die EPG-Streitigkeiten.“
Die Anmeldung ist bereits möglich. Diese Veranstaltungen sind eine gute Gelegenheit, sich über die neuesten Entwicklungen zu informieren. Beide Veranstaltungen sind kostenlos und werden von der EPA-Akademie organisiert.
Hintergrundinformation für Leser aus dem Ausland: Im Zusammenhang mit den gewerblichen Schutzrechten innerhalb der Europäischen Union (EU) bezieht sich die Nichtigkeit von Geschmacksmustern auf den rechtlichen Vorgang, bei dem eine Partei die Gültigkeit eines eingetragenen Geschmacksmusters vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anfechten kann. Ein Geschmacksmuster kann aus verschiedenen Gründen für ungültig erklärt werden, z. B. wenn es keine Neuheit aufweist, keine Eigenart besitzt oder wenn es nach dem Geschmacksmusterrecht der EU nicht schutzfähig ist.
Um ein Nichtigkeitsverfahren einzuleiten, kann jede Partei mit einem berechtigten Interesse einen Antrag beim EUIPO stellen. In diesem Antrag müssen die Gründe, auf denen der Nichtigkeitsanspruch basiert, dargelegt und die erforderlichen Nachweise bereitgestellt werden. Wenn das EUIPO das Design für ungültig erklärt, wird es gelöscht. Dieser Mechanismus ist von entscheidender Bedeutung, da er die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Designs ermöglicht und zur Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbsumfelds auf dem Markt beiträgt.
Es ist selten, dass eine Entscheidung der Beschwerdekammer in den (beruflichen und/oder IP-bezogenen) sozialen Medien großes Interesse hervorruft. Anders war dies in der vergangenen Woche, als viele Patentanwälte mit Begeisterung über T 0056/21 vom 04. Oktober 2024 gepostet haben.
Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:
„Bei der Prüfung einer Patentanmeldung bieten weder Artikel 84 noch die Regeln 42, 43 und 48 EPÜ eine Rechtsgrundlage für die Forderung, dass die Beschreibung so angepasst werden muss, dass sie den zulässigen Ansprüchen eines engeren Gegenstands entspricht.“
Einige haben angedeutet, dass T 0056/21 die Praxis des EPA in Bezug auf die Anpassung der Beschreibung erheblich verändern wird. Das bleibt abzuwarten.
Die Roche-Patentabteilung und der Anwalt, der T 0056/21 bearbeitet, verdienen Lob dafür, dass sie sich um eine Klärung dieser Frage bemüht haben. Dies gilt umso mehr, als die Anpassung der Beschreibung einigen Prüfern im Lichte der Qualitätsdiskussionen sehr am Herzen zu liegen scheint. Und Beschwerdekammer 3.3.04 ist für die Entscheidungsbegründung zu loben, die nicht nur umfassend ist, sondern sich auch daran orientiert, was die Verfasser des EPÜ im Hinblick auf Klarheit im Sinn hatten.
Wohl nicht jeder, der die verschiedenen Beiträge zu T 0056/21 liest, ist sich der Tatsache bewusst, dass dieselbe Beschwerdeführerin (Roche) diese Fragestellung bereits in einem früheren Erteilungsverfahren vor die Beschwerdekammer gebracht hat. Die frühere Beschwerde führte zur Entscheidung T 1989/18 vom 16. Dezember 2021. Die letztgenannte Entscheidung hat zwar keinen Leitsatz, aber die Argumentation in den Punkten 4-13 von T 1989/18 kommt zu ähnlichen Schlussfolgerungen wie der Leitsatz von T 0056/21. T 1989/18 scheint – leider – nicht viel an der Praxis des EPA in Bezug auf die Anpassung der Beschreibung geändert zu haben. Es bleibt zu hoffen, dass Roche (oder andere Anmelder) sich weiterhin dafür engagieren, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und in welchem Umfang eine Beschreibungsanpassung an geänderte Ansprüche erforderlich ist. Zumindest in den US-Verfahren scheinen alle Beteiligten sinnvoll mit einer Beschreibung arbeiten zu können, die nicht an Anspruchsänderungen während des Verfahrens angepasst werden muss.
Zwei der Nobelpreise 2024 haben einen Bezug zu maschinellem Lernen (ML) und künstlicher Intelligenz (KI), nämlich die für Physik und Chemie. Es ist erstaunlich, wie ML/KI-Techniken verschiedene Bereiche der Technologie verändern und die Art und Weise, wie wir mit komplexen Systemen interagieren und diese nutzen, transformieren. Eine der bedeutendsten Anwendungen ist die Steuerung technischer Systeme, wo KI-Algorithmen Entscheidungsfindung und Optimierung in Echtzeit ermöglichen. Diese Technologien ermöglichen eine präzisere Steuerung von Prozessen in Branchen wie Energie, Fertigung, Qualitätskontrolle und Transport. ML-Modelle können Muster erkennen und diese für die Identifizierung der am besten geeigneten Steuerungsmaßnahmen nutzen. Auch im Bereich der Medizintechnik erweist sich die KI als bahnbrechend. Von der Diagnostik bis zur personalisierten Medizin nutzt ML Daten, um die Ergebnisse für Patienten zu verbessern und die Gesundheitsversorgung zu verbessern.
Das EPA erkennt seit langem an, dass KI/ML-Erfindungen einen technischen Beitrag leisten können, wie es auch in den Prüfiungsrichtlinien zum Ausdruck kommt. Dies sollte Erfinder ermutigen, Patentschutz für ihre KI/ML-basierten Erfindungen zu beantragen. Die Integration von ML und KI in verschiedenen Bereichen wird die Innovation weiter vorantreiben.
In der Folge vom 12. September 2024 des Podcasts „Talk Innovation“ des Europäischen Patentamts (EPA) geht es um die Qualität von Patenten. Ein Highlight ist ein neuer Schritt, den das EPA unternimmt, um die Qualität von Recherchenberichten zu verbessern. Ab November 2023 werden diese Berichte mit den Mitgliedern der zukünftigen Prüfungsabteilung und ihrem Teamleiter geteilt. Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die Recherchenberichte so umfassend wie möglich sind. Das Ziel ist es, Situationen zu minimieren, in denen wichtiger Stand der Technik erst nach Jahren des Prüfungsverfahrens erstmalig eingeführt wird, auch wenn die Patentansprüche nicht signifikant geändert wurden.
In dieser Podcast-Folge werden auch weitere Bemühungen zur Verbesserung der Verfahrenskonsistenz erörtert. So arbeitet das EPAs beispielsweise daran, den Prüfern dabei zu helfen, ihre Praktiken in Bezug auf die Anzahl der Prüfungsbescheiden, die vor einer Ladung zur Verhandlung ergehen, einfacher mit der Amtspraxis vergleichen zu können. Diese Maßnahmen sollen die Qualität und Effizienz des Patentprüfungsverfahrens insgesamt verbessern.
Das epi (der Berufsverband der europäischen Patentanwälte) bietet eine Podcast-Serie zur Rechtsprechung des UPC an. Folge 1 betrifft vorläufige Maßnahmen. Dies ist eine der vielen großartigen Ressourcen für diejenigen, die über die Entwicklungen beim UPC auf dem Laufenden bleiben möchten.
Das EPA hat damit begonnen, monatliche Zusammenfassungen von Entscheidungen der Beschwerdekammern zu veröffentlichen. Die Zusammenfassungen sind über die Website der EPA-Beschwerdekammer zugänglich. Dies ist eine großartige Informationsquelle für alle, die regelmäßig über die neue Rechtsprechung informiert werden möchten, wobei die Zusammenfassungen vom Juristischen Forschungsdienst der Beschwerdekammern herausgegeben werden.
Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern zur Anspruchsauslegung ist seit einigen Jahren uneinheitlich: Einige Kammern haben den Standpunkt vertreten, dass die Ansprüche bei der Beurteilung der Patentierbarkeit grundsätzlich im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen sind. Andere Kammern haben hingegen den Standpunkt vertreten, dass in Verfahren vor dem EPA-Verfahren die Beschreibung und die Zeichnungen nur in bestimmten Fällen für die Anspruchsauslegung zu berücksichtigen sind, nämlich wenn der Anspruchswortlaut unklar oder mehrdeutig ist.
Die aktuelle Beschwerdekammerentscheidung T 0439/22 hat diese Angelegenheit der Großen Beschwerdekammer vorgelegt. Die Vorlagefragen lauten wie folgt:
1. Ist Artikel 69 (1), 2.Satz EPÜ und Artikel 1 des Protokolls über die Auslegung von Artikel 69 EPÜ bei der Auslegung von Patentansprüchen anzuwenden, wenn die Patentierbarkeit einer Erfindung gemäß Artikel 52 bis 57 EPÜ beurteilt wird?
2. Dürfen die Beschreibung und die Figuren bei der Auslegung der Ansprüche herangezogen werden, um die Patentierbarkeit zu beurteilen, und wenn ja, darf dies generell geschehen oder nur dann, wenn der Fachmann einen Anspruch für unklar oder mehrdeutig hält, wenn er ihn isoliert liest?
3. Kann eine Definition oder eine ähnliche Information zu einem in den Ansprüchen verwendeten Begriff, die ausdrücklich in der Beschreibung enthalten ist, bei der Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentierbarkeit außer Acht gelassen werden, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Diese Fragen betreffen auch viele anhängige Verfahren.
Der Präsident des EPA hat entschieden, dass die Verfahren vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen fortgesetzt werden sollen(Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Juli 2024). Dies soll im Interesse des reibungslosen Funktionierens des EPA und der Rechtssicherheit geschehen.
In seiner Entscheidung X ZR 12/22 vom 12. März 2024 – Variationsnut entschied der deutsche Bundesgerichtshof, dass ein „Begriff, der in zwei Merkmalen eines Patentanspruchs verwendet wird, … unterschiedlich auszulegen sein [kann], wenn sich dies aus der Funktion der beiden Merkmale ergibt.“
Diese Entscheidung veranschaulicht die Bedeutung technischer Überlegungen im deutschen Patentgerichtssystem: Die Gerichte bemühen sich, den Sinn der beanspruchten Erfindung in technisch sinnvoller Weise zu erfassen, selbst wenn der Anspruchswortlaut nicht perfekt sein mag.