EPO Rechtsprechungskonferenz 2022

Interessante (Online-)Fortbildungsveranstaltung des EPA gestern und heute zur Rechtsprechung und Praxis der Beschwerdekammern.

Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Aspekte sollten sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner darüber im Klaren sein, wie die Kammern die Vorschriften über Änderungen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten anwenden (Art. 12, 13 RPBA 2020). Siehe z. B. T 2843/19, T 1707/17 und T 1869/18. Zwar hat ein am Beschwerdeverfahren Beteiligter das Recht, auf neue Entwicklungen zu reagieren (Art. 113 EPÜ), doch muss er dieses Recht so bald wie möglich im Verfahren ausüben. Es ist daher ratsam, rechtzeitig auf neue Entwicklungen zu reagieren, die durch die Beschwerdebegründung oder die Beschwerdeerwiderung der gegnerischen Partei oder durch die Mitteilung der Kammer gemäß Art. 15(1) RPBA 2020 aufgeworfen werden.

US-Anmelder – Vorsicht vor dem Sorgfaltskriterium des EPA

In der Entscheidung J 8/21 der EPA-Beschwerdekammer werden die einschlägigen Kriterien für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(restitutio ad integrum) erörtert. In der der Entscheidung zugrundeliegenden Angelegenheit beschloss das USPTO als Anmeldeamt einer PCT-Anmeldung, das Prioritätsrecht wiederherzustellen, da es das von ihm angewandte Kriterium für die Wiederherstellung für erfüllt hielt, nämlich dass die Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, unbeabsichtigt war. Diese Entscheidung des USPTO ist im EPA, das das strengere Kriterium der „gebührenden Sorgfalt“ anwendet, nicht wirksam (R. 49ter.1(b) PCT). Die Kammer entschied, dass das EPA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bestimmungsamt nach R. 49ter.2 zu Recht zurückgewiesen hat. PCT bei der Anwendung des Kriteriums der „gebührenden Sorgfalt„. Die Kammer wies darauf hin, dass es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, wenn zwei verschiedene Patentämter unterschiedliche Kriterien anwenden, und dass dies dem PCT-System inhärent ist.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich Anmelder der Tatsache bewusst sein sollten, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das USPTO als Anmeldeamt nach dem „unbeabsichtigt“-Kriterium in einem EPA-Verfahren, das das Kriterium der „gebührenden Sorgfalt“ anwendet, nicht automatisch wirksam ist.

Halloween

US 6 904 612 B2 befasst sich mit den Herausforderungen, die Halloween-Feierlichkeiten bei warmem Wetter mit sich bringen. Das Patent beschreibt ein klimaadaptives Halloween-Kostüm vor. Ich wünsche allen ein schönes Wochenende – in München soll es sonnig und warm werden!

Blog-Bereich

Ich plane, regelmäßig über mich interessierende IP-Themen zu schreiben. Ich werde mich bemühen, deutschsprachige Inhalte für englischsprachige IP-Fachleute zugänglich zu machen (z. B. durch die Bereitstellung von Übersetzungen von Schlagwörtern aus IP-bezogenen Gerichtsentscheidungen).