Der EPA User Day 2025 ist für den 23. und 24. September 2025 geplant. In diesem Jahr wird das EPA spezielle Sitzungen für KMU und Kleinstunternehmen anbieten, in denen es darum geht, wie Patente Wachstum und Innovation fördern können. Die Veranstaltung bietet auch Breakout-Sitzungen für Patentfachleute.
Vorlage zu Beschreibungsanpassung
Wie das Europäische Patentamt (EPA) mitteilte, wurden der Große Beschwerdekammer Fragen betreffend die Beschreibungsanpassung vorgelegt (G 1/25).
Nach der EPA-Praxis ist die Beschreibung an geänderten Ansprüche anzupassen. D.h., bei Änderung der Ansprüche sollte die Beschreibung entsprechend angepasst werden, um diese Änderungen widerzuspiegeln, Widersprüche zu vermeiden und eine konsistente Offenbarung zu gewährleisten.
Mindestens eine Beschwerdekammer hat in der Vergangenheit Zweifel daran geäußert, ob es eine Rechtsgrundlage für diese Praxis gibt, wie in diesem Blog bereits berichtet.
In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer(G 1/24, Ziffer 20) wäre es überraschend, wenn die Große Beschwerdekammer zu dem Schluss käme, dass die Praxis des EPA zur Beschreibungsanpassung keine Rechtsgrundlage hat. Die Anpassung der Beschreibung scheint auch einigen in der Amtsspitze des EPA am Herzen zu liegen, die die Konsistenz von Beschreibung und Ansprüchen als einen wesentlichen KPI für Patentqualität zu betrachten scheinen.
EPA Rechtsprechung der Beschwerdekammern (11. Aufl.)
Das EPA hat die 11. Ausgabe der Rechtsprechung der Beschwerdekammern veröffentlicht. Das Buch (das mittlerweile nur noch in digitaler Form verfügbar ist) ist eine hervorragende Quelle für die große Zahl von Entscheidungen, die die Beschwerdekammern in einseitigen und mehrseitigen Verfahren erlassen.
Neues UPC CMS
Das neue UPC Case Management System (CMS) wurde heute in Betrieb genommen. Das Einloggen in das neue CMS verläuft einfach und reibungslos. Nutzer des Systems können sich auf die Integration zusätzlicher Funktionen in das neue CMS in der zweiten Phase der Einführung freuen.
Der Übergang vom alten CMS (das zum Zeitpunkt der erste Phase der Einführung des neuen CMS noch für die meisten CMS-Funktionen benötigt wird) könnte ein Rückschlag für Kartenanbieter sein, die spezielle Authentifizierungs- und Signaturkartenlösungen als auf das alte CMS maßgeschneiderte Lösungen entwickelt haben.

G 1/24 – Auslegung von Ansprüchen
Am 18. Juni 2025 erließ die Große Beschwerdekammer (GBK) ihre Entscheidung über die Auslegung von Ansprüchen in EPA-Verfahren in der Sache G 1/24. Die GBK erhob Folgendes zum Leitsatz: „Die Beschreibung und etwaige Zeichnungen sind bei der Auslegung der Ansprüche immer heranzuziehen, nicht nur bei Unklarheit oder Mehrdeutigkeit.“ Die Auslegung der Ansprüche in Verfahren vor dem EPA beruht also auf denselben Grundsätzen wie die Auslegung im Verletzungsverfahren. Vor G 1/24 vertraten einige Beschwerdekammern den Standpunkt, dass die Beschreibung und die Zeichnungen nur dann für die Auslegung der Ansprüche heranzuziehen sind, wenn die Ansprüche unklar oder mehrdeutig sind.
Viele nützliche und wertvolle Ressourcen zu G 1/24 sind bereits online verfügbar, wie z. B:
- Die Pressemitteilung des EPA vom 18. Juni 2025
- Die IPKat-Zusammenfassung der Entscheidung
- Der Bericht des Kluwer Patent Blogs über die Entscheidung
Während der Leitsatz von G 1/24 bekräftigt, dass die Beschreibung für die Anspruchsauslegung in Verfahren vor dem EPA zu berücksichtigen ist, bedeutet dies nicht, dass Klarheitsmängel in den Ansprüchen einfach durch Bezugnahme auf die Beschreibung gelöst werden können. In Punkt 20 von G 1/24 wird hervorgehoben, „… wie wichtig es ist, dass die Prüfungsabteilung eine qualitativ hochwertige Prüfung durchführt, ob ein Anspruch die Klarheitserfordernisse des Artikels 84 EPÜ erfüllt. Die richtige Reaktion auf eine Unklarheit in einem Anspruch ist eine Anspruchsänderung.
Beschwerdeverfahren nach Beitritt
In Verfahren nach dem EPÜ ist die Frage, ob ein Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der einzigen Beschwerde mit einem Beteiligten fortgesetzt werden kann, der erst im Stadium der Beschwerde beigetreten ist, seit langem geklärt. Die Große Beschwerdekammer (GBK) stellte in ihrer Entscheidung G 3/04 fest: „Nach Rücknahme der einzigen Beschwerde kann das Verfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.“
In T 1286/23 legt die Kammer der Großen Beschwerdekammer diese Frage erneut vor. In Punkt 3.7 der Entscheidung heißt es: „Die vorlegende Kammer kann … nicht darin zustimmen, dass Artikel 105 EPÜ in Verbindung mit Artikel 107 EPÜ in dem Sinne gelesen werden muss, dass auch ein Dritter, der erst im Stadium der Beschwerde eintritt, nie mehr als ein nicht beschwerdeführender Einsprechender sein kann.“ Die vorlegende Kammer begründet diesen Standpunkt ausführlich inPunkten 3.7 ff. der Entscheidung.
Somit wird die Frage des Status einer Partei, die erst im Beschwerdeverfahren beigetreten ist, erneut geprüft werden.
DPMA und WIPO DAS
Die Teilnahme des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) am WIPO Digital Access Service (DAS) als hinterlegendes Amt bietet erhebliche Vorteile für Patentanmelder. Das DPMA fordert für die Hinterlegung eines Dokuments in WIPO-DAS zwar einen separaten Antrag, hinterlegt aber auch Prioritätsdokumente, für die die Prioritätsfrist (länger) abgelaufen ist und/oder deren Zeitrang vor dem Datum liegt, zu dem das DPMA hinterlegendes Amt wurde. Diese Flexibilität ist besonders vorteilhaft, wenn Anmelder nach Ablauf der Prioritätsfrist abrufenden Ämtern Zugang zu Prioritätsdokumenten gewähren wollen, z. B. bei der Einreichung einer Bypass-Continuation in den USA.
Update zur EU-Designreform
Wie bereits in diesem Blog berichtet wurde, werden die EU-Designverordnung und die EU-Designrichtlinie geändert. Dies ist ein Prozess mit mehreren zeitversetzten Phasen, wobei die erste Phase am 1. Mai 2025 in Kraft tritt. Ausführlichere und aktuelle Informationen über die relevantesten Änderungen bietet die Aufzeichnung des Webinars des EUIPO.
Ein wichtiger Aspekt der Änderungen ist, dass es nach der neue Verordnung leichter möglich sein wird, einen angemessenen Schutz für Designs zu erhalten, die in einem elektronischen Register dargestellt werden können. Die neuen Anforderungen an die grafische Darstellung werden in den sekundären Verordnungen (Durchführungsverordnungen und delegierte Verordnungen) festgelegt, die in Phase II der Reform (ab 1. Oktober 2026) in Kraft treten werden.
Search and Examination Matters 2025
Die Veranstaltung „Search and Examination Matters 2025“ des Europäischen Patentamts (EPA) wird vom 18. bis 21. Februar 2025 stattfinden. Diese Veranstaltung ist für Patentfachleute und andere interessierte Kreise des gewerblichen Rechtsschutzes gedacht, die einen tieferen Einblick in die Feinheiten der EPA-Praxis bei der Patentrecherche und Patentprüfung und aktuelle Entwicklungen gewinnen möchten.
Einreichung des Prioritätsdokuments für eine PCT-Anmeldung
Es gibt Fälle, in denen der WIPO Digital Access Service (DAS) Zugangscode zum Zeitpunkt der Einreichung einer PCT-Anmeldung nicht verfügbar ist. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn das hinterlegende Amt das Prioritätsdokument bei Ablauf der Prioritätsfrist noch nicht im WIPO DAS hinterlegt hat.
Der WIPO DAS-Zugangscode ist für den elektronischen Abruf von Prioritätsbelegen aus WIPO DAS erforderlich. Glücklicherweise hat die WIPO mit dem ePCT-System eine benutzerfreundliche Lösung eingeführt. ePCT ermöglicht es dem eOwner, den Abruf des Prioritätsbelegs durch die Aktion „Prioritätsbeleg aus der DAS abrufen“ einzuleiten, um den Abruf des Prioritätsbelegs innerhalb der Frist von R. 17.1(b-bis) zu bewirken. Der eOwner kann sich einfach in sein ePCT-Konto einloggen und den Abruf des Prioritätsbelegs einleiten.