DPMA und WIPO DAS

Die Teilnahme des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) am WIPO Digital Access Service (DAS) als hinterlegendes Amt bietet erhebliche Vorteile für Patentanmelder. Das DPMA fordert für die Hinterlegung eines Dokuments in WIPO-DAS zwar einen separaten Antrag, hinterlegt aber auch Prioritätsdokumente, für die die Prioritätsfrist (länger) abgelaufen ist und/oder deren Zeitrang vor dem Datum liegt, zu dem das DPMA hinterlegendes Amt wurde. Diese Flexibilität ist besonders vorteilhaft, wenn Anmelder nach Ablauf der Prioritätsfrist abrufenden Ämtern Zugang zu Prioritätsdokumenten gewähren wollen, z. B. bei der Einreichung einer Bypass-Continuation in den USA.

Elektronische Einreichung beim DPMA

Wie das EPA bereits angekündigt hat, wird die EPA-SmartCard für die Online-Dienste des EPA dekomissioniert.

Praktiker, die die EPA-Chipkarte für die Online-Dienste des DPMA verwenden (gemäß § 3 (2) Ziffer 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA), sollten wissen, dass die EPA-SmartCard nach dem 31. Dezember 2024 nicht mehr für die Unterzeichnung in DPMADirektPro verwendet werden kann (siehe die DPMA-Informationen über digitale Signaturen). Dies gilt unabhängig von dem auf der EPA-SmartCard angegebenen Verfallsdatum. Die 2FA, die das EPA erfolgreich als neuen Authentifizierungs- und Signaturmechanismus eingeführt hat, wird für Verfahrenshandlungen in der DPMA-Anmeldesoftware DPMADirektPro nicht zur Verfügung stehen.